Satzung
des Bürgervereins Thier e.V.
( in der Fassung vom 01. März 2005)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Bürgerverein Thier e.V. (im folgenden Verein). Gegründet wurde der Verein 1973. Der Verein hat seinen in Sitz in 51688 Wipperfürth-Thier, Oberbergischer Kreis. Der Verein ist unter der Nr. VR 163 am 30. April 1973 beim Amtsgericht Wipperfürth in das Vereinsregister eingetragen worden.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck besteht insbesondere im Hinblick auf Gestaltung und Weiterentwicklung des Dorfes Thier und Heimat- und Brauchtumspflege sowie, die Durchführung von Spielnachmittagen für Jung und Alt, Erntedankfest mit Umzug und Informationsveranstaltungen.
§ 3 Mitgliedschaft und Vereinsmittel
Mitglied kann jeder Bürger werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Mitgliedsbeitrag beträgt z.Zt. 6 Euro jährlich und wird zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mit der Einrichtung des Beitrages wird die Satzung anerkannt. Ist ein Mitglied mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Verzug, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bei Austritt aus dem Verein hat ein Mitglied kein Anrecht auf das Eigentum des Vereins.
§ 4 Vorstand
Die Angelegenheit des Vereins leitet der Vorstand. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung gewählt.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: Erster Vorsitzender, zweiter Vorsitzender, erster Kassierer, zweiter Kassierer, Schriftführer.
Ins Vereinsregister eingetragen werden der 1. und 2. Vorsitzende sowie der 1. Kassierer.
Der Vorstand kann erweitert werden um je einen Vertreter der Ortsteile von Thier, von Arbeitskreisen und Projektträgern, oder Vereinsvertretern des Dorfes Thier. Die Vertreter der Ortsteile sind auch gleichzeitig Kassierer in ihren Ortsteilen.
Der Vorstand bestellt die Vertreter.
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende benennen.
Der 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung. Der 1. oder 2. Vorsitzende vertritt mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein nach außen.
Ehrenvorsitzende des Vereins sind berechtigt, als Gast an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen. Ehrenvorsitzende können auf Bitte des Vorstandes den Verein repräsentieren. Alle Ämter sind ehrenamtlich. Die notwendigen Barauslagen werden aus der Vereinskasse ersetzt. Der Vorstand vertritt alle Belange des Vereins in allen Beziehungen und überwacht die Ausführung der Beschlüsse. Über alle gefassten Beschlüsse und alle Versammlungen wird ein Protokoll geführt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Der Vorstand kann für Auslagen aus Mitteln des Vereins jährlich bis zur Höhe von 2/3 des am Tage der Jahreshauptversammlung vorhandenen Kassenbestandes verfügen. Über höhere Beträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Bestreitung der entstehenden Kosten
Die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins ist aus den jeweiligen Vereinsmitteln, gebildet aus den Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Einnahmen, zu bestreiten. Eine Darlehnsaufnahme ist ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, die im dörflichen Terminkalender bekannt gegeben wird. Die Tagesordnung wird u.a. im Dorfgemeinschaftshaus ausgehängt. Vor der Jahreshauptversammlung wird die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung des Vereins durch zwei Kassenprüfer, die von der vorausgegangenen Mitgliederversammlung gewählt worden sind, geprüft. Jedes Mitglied hat bei den Mitgliederversammlungen eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
In der Tagesordnung zur jährlichen Mitgliederversammlung muss enthalten sein: Geschäftsbericht für das vorangegangene Jahr, Entlastung des Vorstandes, evtl. Neuwahlen zum Vorstand und Verschiedenes.
§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter Angabe des zu behandelnden Punktes durch den Vorstand zu jeder Zeit einberufen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss dann erfolgen, wenn mindestens 20 Vereinsmitglieder beim Vorstand schriftlich darum ersuchen und den Punkt der beantragten Beratung genau bezeichnen.
§ 8 Satzungsänderung
Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung, bei der die Änderung als Punkt der Tagesordnung bei der Einberufung vorgesehen ist, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern vorgenommen werden.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in welcher sich mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung entscheiden. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss in der Tagesordnung des Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
§ 10 Eigentum nach Auflösung
Nach beschlossener Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das etwa vorhandenen Vermögen zu je gleichen Teilen an: Noh bieneen, Alternatives Wohnen für Menschen mit Behinderung, sowie an den Förderverein der Katholischen Grundschule Thier und an den Förderverein des Katholischen Kindergartens Thier übertragen.